{"id":3112,"date":"2019-01-07T22:33:16","date_gmt":"2019-01-07T21:33:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.feuerwehr-iversheim.de\/?page_id=3112"},"modified":"2019-01-24T13:48:14","modified_gmt":"2019-01-24T12:48:14","slug":"abraumverbrennung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.feuerwehr-iversheim.de\/?page_id=3112","title":{"rendered":"Abraumverbrennung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"alignleft\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"150\" height=\"150\" src=\"https:\/\/www.feuerwehr-iversheim.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/Abraumverbrennung-150x150.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3113\"\/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verbietet bereits seit 2003 grunds\u00e4tzlich das Verbrennen von Abf\u00e4llen. Durch eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Bad  M\u00fcnstereifel wird jedoch geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen immernoch pflanzliche Abf\u00e4lle \u2013 insbesondere Baum- und Strauchschnitt \u2013  verbrannt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier der Originaltext, der in der Gieskanne ver\u00f6ffentlicht wurde:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stadt Bad M\u00fcnstereifel &#8211; Der B\u00fcrgermeister &#8211; als \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverf\u00fcgung zum Verbrennen von pflanzlichen Abf\u00e4llen<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 27, Abs.1 des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Kreislaufwirtschaft und  zur Sicherung der umweltvertr\u00e4glichen Beseitigung von Abf\u00e4llen (Kreislaufwirtschafts-  und Abfallgesetz KrW\/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBL I Seite 2705) in der  derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit \u00a7\u00a714,20  Ordnungsbeh\u00f6rdengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW Seite 528) in der  derzeit geltenden Fassung und \u00a7 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz  (VwVfG NRW) vom 23.01.2003 (BGBL I Seite 102) in der derzeit geltenden  Fassung erlasse ich als \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde die nachfolgende Allgemeinverf\u00fcgung  \u00fcber das Verbrennen von pflanzlichen Abf\u00e4llen auf dem Gebiet der Stadt  Bad M\u00fcnstereifel:<\/p>\n\n\n\n<p>\nI. Adressaten der Verf\u00fcgung:<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung richtet sich an alle Grundst\u00fccksbesitzer, auf  deren Grundst\u00fccke durch Strauch-Baum- und Heckenschnitt pro Schnitt mehr  als 5 cbm pflanzlicher Abf\u00e4lle anfallen, die unter den Voraussetzungen  der Ziffern 2 und 3 verbrannt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>\nII. Generelle Voraussetzungen f\u00fcr das Verbrennen:<\/p>\n\n\n\n<p>Es d\u00fcrfen nur solche pflanzlichen Abf\u00e4lle verbrannt werden, deren Umfang  mehr als 5 cbm betr\u00e4gt. Hierunter f\u00e4llt Strauch-Baum- und  Heckenschnitt. Voraussetzung f\u00fcr das Verbrennen ist die vorherige  Aussch\u00f6pfung aller anderen Verwertungsm\u00f6glichkeiten, wie z.B. die  Entsorgung \u00fcber die Biotonne, die Gr\u00fcnabfallsammlung, das Schreddern  oder die Kompostierung. Pflanzliche Abf\u00e4lle d\u00fcrfen in der Zeit vom 1.10.  eines Jahres bis zum 15.04. des darauffolgenden Jahres jeweils  mittwochs und freitags in der Zeit von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie  samstags in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr auf dem eigenen, gemieteten  oder gepachteten Grundst\u00fcck verbrannt werden. An Sonn-und Feiertagen  darf nicht verbrannt werden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht f\u00fcr -den Bereich des Kurgebietes, -Schlagabraum und sonstige pflanzliche Abf\u00e4lle aus forstwirtschaftlicher  Herkunft -landwirtschaftliche Produktionsr\u00fcckst\u00e4nde (Stroh, Heu, Kartoffellaub  oder \u00c4hnliches), -erwerbsg\u00e4rtnerische Produktionsr\u00fcckst\u00e4nde sowie -im Rahmen von Garten- und Landschaftsbau gewerblich anfallende  pflanzliche Abf\u00e4lle.<\/p>\n\n\n\n<p>\nIII. Auflagen f\u00fcr das Verbrennen von pflanzlichen Abf\u00e4llen:<\/p>\n\n\n\n<p>Es d\u00fcrfen nur pflanzliche Abf\u00e4lle verbrannt werden. Hierunter f\u00e4llt  Strauch-, Baum- und Heckenschnitt. Andere Stoffe, insbesondere  Mineral\u00f6l, Mineral\u00f6lprodukte und andere Abf\u00e4lle d\u00fcrfen weder zum anz\u00fcnden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt  werden. Die pflanzlichen Abf\u00e4lle m\u00fcssen so trocken sein, dass sie unter  m\u00f6glichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Gefahren, Nachteile oder  erhebliche Bel\u00e4stigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung sowie ein  \u00dcbergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch  Funkenflug \u00fcber den Verbrennungsort sind zu verhindern. Hierzu sind  entsprechende Sicherheitsabst\u00e4nde einzuhalten. Das Verbrennen  pflanzlicher Abf\u00e4lle kann durch die Ordnungsbeh\u00f6rde ganz oder teilweise  untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen  Sicherheit oder Ordnung oder erhebliche Bel\u00e4stigungen f\u00fcr die  Allgemeinheit oder den Einzelnen (Nachbarschaft) herbeizuf\u00fchren. 1) Das Feuer ist st\u00e4ndig von wenigstens einer Person, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Sie darf den  Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen  sind. Noch vorhandene Glut ist gegebenenfalls so zu \u00fcbererden, dass auch  bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. 2) Bei Windst\u00e4rken ab 50 km\/h darf nicht verbrannt werden, vorhandenes  Feuer ist bei aufkommendem Wind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. 3) Verbrennungsr\u00fcckst\u00e4nde sind m\u00f6glichst in den Boden einzuarbeiten oder  mit Erde abzudecken. 4) Die pflanzlichen Abf\u00e4lle d\u00fcrfen erst unmittelbar vor dem verbrennen  aufgeschichtet werden, wenn zu erwarten ist, das V\u00f6gel und Kleins\u00e4uger  im Gr\u00fcnabfall Unterschlupf gesucht haben. Alternativ ist vor Beginn der  Verbrennung der Gr\u00fcnabfall umzuschichten. 5) Die Abf\u00e4lle m\u00fcssen zu kleinen Haufen zusammengefasst sein, um den  Verbrennungsvorgang innerhalb von 2 Stunden abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. 6) Die Aufschichtung des Gr\u00fcnabfalls soll eine H\u00f6he von 3,50 m nicht  \u00fcberschreiten. 7) Als Mindestabstand sind einzuhalten: a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Geb\u00e4uden und  sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im  Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind, c) 50 m von \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen, d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. 8) Die Haufen m\u00fcssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von  Gr\u00fcnabf\u00e4llen und \u00e4hnlichen brennbaren Stoffen frei ist.<\/p>\n\n\n\n<p>\nIV. Hinweis:<\/p>\n\n\n\n<p>Es wird darauf hingewiesen, dass das sonstige Verbrennen von  pflanzlichen Abf\u00e4llen einer Einzelgenehmigung nach \u00a7 27 Abs.2 KrW\/AbfG  bedarf. Diese ist beim Ordnungsamt der Stadt Bad M\u00fcnstereifel zu  beantragen. Hierf\u00fcr werden Geb\u00fchren nach der allgemeinen Verwaltungsgeb\u00fchrenordnung NRW erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>\nV. Ordnungswidrigkeiten:<\/p>\n\n\n\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die in dieser Allgemeinverf\u00fcgung festgelegte Ordnung f\u00fcr  das Verbrennen von pflanzlichen Abf\u00e4llen und gegen zus\u00e4tzliche  Anforderungen an die Verbrennung k\u00f6nnen im Einzelfall gem. \u00a7 61 KrW\/AbfG  als Ordnungswidrigkeit mit einem Bu\u00dfgeld geahndet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\nVI. Begr\u00fcndung:<\/p>\n\n\n\n<p>Zu II.: Die Pflanzenabfallverordnung wurde zum 1.5.2003 aufgehoben, weil  das Verbrennen von Gr\u00fcnabf\u00e4llen bei objektiver Betrachtung nicht mehr  zeitgem\u00e4\u00df ist. Somit unterliegt auch das Behandeln von pflanzlichen  Abf\u00e4llen unmittelbar der Regelung des \u00a7 27 des Kreislaufwirtschafts- und  Abfallgesetzes und w\u00e4re somit nur in einer zugelassenen Anlage m\u00f6glich.  Der Gr\u00fcnabfall bis jeweils 5 cbm wird einmal im Herbst und einmal im  Fr\u00fchjahr durch die Stadt Bad M\u00fcnstereifel eingesammelt und in der  Kompostieranlage des Kreises Euskirchen kompostiert. In dem l\u00e4ndlich strukturierten Gebiet der Stadt  Bad M\u00fcnstereifel sind gro\u00dfz\u00fcgige Grundst\u00fcckszuschnitte vorherrschend,  auf denen sehr oft weit mehr als 5 cbm Gr\u00fcnabfall anf\u00e4llt. Die Besitzer  m\u00fcssten diesen Gr\u00fcnabfall auf die bis zu 25 km entfernte  Kompostieranlage des Kreises in Mechernich \u2013Strempt verbringen. Dieses  ist wirtschaftlich nicht zumutbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu III.: Im Rahmen dieser Verf\u00fcgung war das Wohl der Allgemeinheit zu  beachten, welches durch die Verbrennung von pflanzlichen Abf\u00e4llen  eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnte. Daher sind durch entsprechende Auflagen  Bel\u00e4stigungen der Anwohner und die durch Feuer ausgehenden Gefahren zu  vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>\nVII.: Rechtsbehelfsbelehrung:<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe  Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur  Niederschrift beim B\u00fcrgermeister der Stadt M\u00fcnstereifel, Ordnungsamt,  einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines vom  Widerspruchsf\u00fchrer beauftragten Bevollm\u00e4chtigten vers\u00e4umt wird, so w\u00fcrde  dessen Verschulden dem Widerspruchsf\u00fchrer zugerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bad M\u00fcnstereifel, den 12. Oktober 2007<\/p>\n\n\n\n<p>Alexander B\u00fcttner <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verbietet bereits seit 2003 grunds\u00e4tzlich das Verbrennen von Abf\u00e4llen. 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