Abraumverbrennung

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verbietet bereits seit 2003 grundsätzlich das Verbrennen von Abfällen. Durch eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Bad Münstereifel wird jedoch geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen immernoch pflanzliche Abfälle – insbesondere Baum- und Strauchschnitt – verbrannt werden dürfen.

Hier der Originaltext, der in der Gieskanne veröffentlicht wurde:

Stadt Bad Münstereifel – Der Bürgermeister – als örtliche Ordnungsbehörde

Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Nach § 27, Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBL I Seite 2705) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§14,20 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW Seite 528) in der derzeit geltenden Fassung und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) vom 23.01.2003 (BGBL I Seite 102) in der derzeit geltenden Fassung erlasse ich als örtliche Ordnungsbehörde die nachfolgende Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem Gebiet der Stadt Bad Münstereifel:

I. Adressaten der Verfügung:

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Grundstücksbesitzer, auf deren Grundstücke durch Strauch-Baum- und Heckenschnitt pro Schnitt mehr als 5 cbm pflanzlicher Abfälle anfallen, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 verbrannt werden dürfen.

II. Generelle Voraussetzungen für das Verbrennen:

Es dürfen nur solche pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, deren Umfang mehr als 5 cbm beträgt. Hierunter fällt Strauch-Baum- und Heckenschnitt. Voraussetzung für das Verbrennen ist die vorherige Ausschöpfung aller anderen Verwertungsmöglichkeiten, wie z.B. die Entsorgung über die Biotonne, die Grünabfallsammlung, das Schreddern oder die Kompostierung. Pflanzliche Abfälle dürfen in der Zeit vom 1.10. eines Jahres bis zum 15.04. des darauffolgenden Jahres jeweils mittwochs und freitags in der Zeit von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr auf dem eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstück verbrannt werden. An Sonn-und Feiertagen darf nicht verbrannt werden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für -den Bereich des Kurgebietes, -Schlagabraum und sonstige pflanzliche Abfälle aus forstwirtschaftlicher Herkunft -landwirtschaftliche Produktionsrückstände (Stroh, Heu, Kartoffellaub oder Ähnliches), -erwerbsgärtnerische Produktionsrückstände sowie -im Rahmen von Garten- und Landschaftsbau gewerblich anfallende pflanzliche Abfälle.

III. Auflagen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen:

Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Hierunter fällt Strauch-, Baum- und Heckenschnitt. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöl, Mineralölprodukte und andere Abfälle dürfen weder zum anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Die pflanzlichen Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort sind zu verhindern. Hierzu sind entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann durch die Ordnungsbehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder den Einzelnen (Nachbarschaft) herbeizuführen. 1) Das Feuer ist ständig von wenigstens einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Noch vorhandene Glut ist gegebenenfalls so zu übererden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. 2) Bei Windstärken ab 50 km/h darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem Wind unverzüglich zu löschen. 3) Verbrennungsrückstände sind möglichst in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. 4) Die pflanzlichen Abfälle dürfen erst unmittelbar vor dem verbrennen aufgeschichtet werden, wenn zu erwarten ist, das Vögel und Kleinsäuger im Grünabfall Unterschlupf gesucht haben. Alternativ ist vor Beginn der Verbrennung der Grünabfall umzuschichten. 5) Die Abfälle müssen zu kleinen Haufen zusammengefasst sein, um den Verbrennungsvorgang innerhalb von 2 Stunden abschließen zu können. 6) Die Aufschichtung des Grünabfalls soll eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. 7) Als Mindestabstand sind einzuhalten: a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. 8) Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Grünabfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

IV. Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass das sonstige Verbrennen von pflanzlichen Abfällen einer Einzelgenehmigung nach § 27 Abs.2 KrW/AbfG bedarf. Diese ist beim Ordnungsamt der Stadt Bad Münstereifel zu beantragen. Hierfür werden Gebühren nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

V. Ordnungswidrigkeiten:

Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung festgelegte Ordnung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und gegen zusätzliche Anforderungen an die Verbrennung können im Einzelfall gem. § 61 KrW/AbfG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

VI. Begründung:

Zu II.: Die Pflanzenabfallverordnung wurde zum 1.5.2003 aufgehoben, weil das Verbrennen von Grünabfällen bei objektiver Betrachtung nicht mehr zeitgemäß ist. Somit unterliegt auch das Behandeln von pflanzlichen Abfällen unmittelbar der Regelung des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und wäre somit nur in einer zugelassenen Anlage möglich. Der Grünabfall bis jeweils 5 cbm wird einmal im Herbst und einmal im Frühjahr durch die Stadt Bad Münstereifel eingesammelt und in der Kompostieranlage des Kreises Euskirchen kompostiert. In dem ländlich strukturierten Gebiet der Stadt Bad Münstereifel sind großzügige Grundstückszuschnitte vorherrschend, auf denen sehr oft weit mehr als 5 cbm Grünabfall anfällt. Die Besitzer müssten diesen Grünabfall auf die bis zu 25 km entfernte Kompostieranlage des Kreises in Mechernich –Strempt verbringen. Dieses ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Zu III.: Im Rahmen dieser Verfügung war das Wohl der Allgemeinheit zu beachten, welches durch die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen eingeschränkt werden könnte. Daher sind durch entsprechende Auflagen Belästigungen der Anwohner und die durch Feuer ausgehenden Gefahren zu vermeiden.

VII.: Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Münstereifel, Ordnungsamt, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Widerspruchsführer beauftragten Bevollmächtigten versäumt wird, so würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.

Bad Münstereifel, den 12. Oktober 2007

Alexander Büttner